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Rechtliche Grundlagen

im Alpenpark Karwendel – Alles was Recht ist!

Der Alpenpark Karwendel besteht - rechtlich gesehen - aus 11 Schutzgebieten. Die einzelnen Schutzgebiete wurden mit den Verordnungen der Tiroler Landesregierung vom 23. März 1989, LGbl. Nr. 21 - 31 ausgewiesen.

 

Verordnungen

Erste Verordnung
1928 wurde der zentrale Teil des Karwendelgebirges als Banngebiet (Naturschutzgebiet) erklärt. Dieses Schutzgebiet diente damals eher zum Schutze des Eigentums - der touristische Ansturm auf die alpine Bergwelt setzte ein. Bemerkenswert ist aber auch die Tatsache, dass neben dem Schutz der Pflanzen auch schon Faunenelemente geschützt wurden und besonders das "Raubwild", vorallem der Edelmarder, vor dem Ausrotten bewahrt werden sollte.

Zweite Verordnung
1943 wurde das Gebiet durch den damaligen Reichsstatthalter neu verordnet. In dieser unrühmlichen Zeit des zweiten Weltkrieges wurde das Schutzgebiet eher als außergewöhnliches Jagdgebiet angesehen.

Neue Verordnung
1989 erfolgten Neuverordnungen, bei denen neue Schutzziele und die jetzige Ausdehnung festgelegt wurden. Die einzelnen Schutzgebiete wurden mit den Verordnungen der Tiroler Landesregierung vom 23. März 1989, LGbl. Nr. 21 - 31 ausgewiesen. Die Verordnung, ebenfalls vom 23. März 1989, LGbl. Nr. 32 regelt den Schutz aller wildwachsender Pflanzen und freilebender, nicht jagdbarer Tiere im gesamten Gebiet des Alpenparks Karwendel. Bezogen werden können die Verordnungen beim Amt der Tiroler Landesregierung, 6010 Innsbruck, Kanzleidirektion, Zi.555. Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23. März 1989, LGbl. Nr. 22.

Alpenpark Karwendel wird Naturpark
Mit dem Beschluß der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 2009 wird der Alpenpark Karwendel zum Naturpark erklärt. LGbl. 26/2009

 

Informationen für den Besucher

Für den Besucher sind v.a. die Verhaltensregeln von Bedeutung. Um das Schutzgebiet Alpenpark Karwendel in seiner einmaligen Naturschönheit und Vielfalt auch für zukünftige Generationen zu erhalten, ist unser aller Unterstützung nötig.
» Verhaltensregeln im Alpenpark Karwendel

 

Informationen für Vorhaben und Projekte

Für Vorhaben und Projekte, die eine naturschutzrechtliche Verhandlung benötigen sind in erster Linie die Bezirkshauptmannschaften Innsbruck-Land und Schwaz zuständig.
» Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land, Umweltreferat
» Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Umweltreferat

Größere Vorhaben werden direkt von der Abteilung Umweltschutz bearbeitet.
» Land Tirol, Abteilung Umweltschutz

 

 

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E-Mail: info@karwendel.org


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