Foto-/ Filmaufnahmen & Drohnen
Foto*-, Film- und Drohnenaufnahmen erfreuen sich im Naturpark Karwendel großer Beliebtheit. Es können jedoch auf Grund des Schutzstatus des Gebietes besondere behördliche Genehmigungen notwendig sein und es bedarf der Beachtung einiger Verhaltensregeln. Nähere Details zur Vorgehensweise bei der Beantragung einer Aufnahme- und Drehgenehmigung im Naturpark Karwendel sind auf dieser Seite zu finden.
Frühzeitiger Beginn der Planungen (mindestens 8 Wochen vor Drehtermin) steigert die Erfolgsaussichten Foto*-/Filmaufnahmen im Naturpark Karwendel umsetzen zu können!
Naturdokumentationen über das Karwendel bzw. die dortige Flora/Fauna werden von Seite des Naturparks Karwendel gerne inhaltlich unterstützt! Aufnahmen zu Werbezwecken und Spielfilmen sind in diesem sensiblen Naturraum jedoch nicht erwünscht.
* gewerblich
Vorgehensweise Drehgenehmigung
1. Der erste Schritt bei der Anfrage um eine Drehgenehmigung ist das Ausfüllen des Drehgenehmigungsformulars oder die Eingabe aller Produktionsdaten in das online Formular (siehe hier)
Das ausgefüllte Formular (falls analog) ist im Anschluss an die Schutzgebietsverwaltung zu senden:
Naturpark Karwendel
Unterer Stadtplatz 19
6060 Hall in Tirol
Österreich
Email: sina.hoelscher@karwendel.org
2. Die Schutzgebietsverwaltung beurteilt, ob die Inhalte des geplanten Foto-/Filmvorhabens im Widerspruch zu den Zielen des Naturparks Karwendel stehen und gibt eine Stellungnahme ab.
3. Diese Stellungnahme wird zusammen mit dem Drehgenehmigungsformular zur naturschutzrechtlichen Prüfung an die Behörde (örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft) weitergeleitet.
Ansuchen um eine naturschutzrechtliche Genehmigung
In gesetzlich besonders geschützten Gebieten (z.B. Naturschutzgebieten) sind in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung bestimmte Bewilligungs- und/oder Verbotstatbestände festgelegt, um den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes nicht zu beeinträchtigen bzw. zu erhalten. Da es durch Dreharbeiten oder deren Überfliegen mit Drohnen zu einer Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt kommen kann, kann für ein solches Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sein, welche bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) siehe Für Sie zuständig zu beantragen ist. Das Befahren von Verkehrswegen im Schutzgebiet mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen Mautstraßen) kann ebenso naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sein.
Die Behörde prüft im Fall eines Ansuchens das konkrete Vorhaben und legt allenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen (Auflagen) fest, um eine Störung oder Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu vermeiden oder zu mindern. Das Drehen am Boden von markierten Wanderwegen aus, stellt in der Regel eine geringere Beeinträchtigung dar und ist einfacher mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar als die Befliegung mittels Drohnen. Die Durchführung der Dreharbeiten hat grundsätzlich unter größtmöglicher Schonung der Natur zu erfolgen.
Anträge auf eine naturschutzrechtliche Genehmigung bedürfen generell der Schriftform und einer genauen Vorhabensbeschreibung (siehe Drehgenehmigungsformular).
Ansuchen um eine luftfahrtrechtliche Genehmigung
In besonderen Fällen bedarf es auch einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung.
4. Die zuständige Behörde prüft das Ansuchen und teilt dem Antragsteller die Entscheidung (Ablehnung/Genehmigung) mit den nötigen Auflagen mit. Die Schutzgebietsverwaltung wird über diese Entscheidung ebenfalls in Kenntnis gesetzt.
Hinweis: Die Zuständigkeit für die Prüfung einer allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht liegt grundsätzlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Sollte das Ansuchen im Einzelfall bei einer unzuständigen Behörde eingereicht werden, wird dieses amtswegig an die zuständige Behörde weitergeleitet.
5. Desweiteren muss um eine privatrechtliche Genehmigung des Grundeigentümers angesucht werden
Für gewerbliche Foto- und Filmproduktionen ist die Genehmigung des entsprechenden Grundeigentümers, auf dessen Grund und Boden die Aufnahmen gemacht werden sollen, erforderlich. Hier können u.U. auch Kosten anfallen (siehe Fristen & Kosten). Nähere Information zu den Grundeigentümern sind bei den dafür zuständigen Gemeinden (siehe Karte) zu erfragen. Das Drehgenehmigungsformular ist vorzulegen.
Ist bei den Dreharbeiten im Schutzgebiet der Einsatz von Fahrzeugen geplant, so muss für das Befahren der Forststraßen eine Bewilligung des Wegehalters bzw. Grundeigentümers erwirkt werden. Nähere Information hierzu sind ebenfalls bei den dafür zuständigen Gemeinden (siehe Karte) zu erfragen. Das Drehgenehmigungsformular ist vorzulegen. Das Befahren von Bereichen außerhalb der Forstwege ist nicht erlaubt bzw. naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig.
6. Liegen alle entsprechenden Genehmigungen vor, ist der Zeitpunkt der Foto-/Filmproduktion frühestmöglich an die Verwaltung des Naturpark Karwendel zu melden. Die obligatorische Begleitung eines Naturpark Rangers, idealerweise am 1. Drehtag, behält sich die Naturparkverwaltung vor.
Formular
In diesem Genehmigungsformular sollen alle wichtigen Informationen zur Produktion aufgelistet sein. Es ist die Grundlage für die verschiedenen Genehmigungsanträge. Der Inhalt darf nicht im Widerspruch zu den Zielen des Naturparks Karwendel stehen.
Alternativ können auch alle Produktionsdaten online eingegeben werden. Dazu ist bitte die folgende Eingabemaske zu verwenden.
Bitte das Formular ausgefüllt und schriftlich an die Schutzgebietsverwaltung Naturpark Karwendel (Kontakt hier) senden.

Übersichtskarte Naturpark Karwendel
Hier sind die entsprechenden Gemeindegrenzen, Bezirksgrenzen sowie die unterschiedlichen Schutzgebietskategorien zu sehen.
(Gemeindenamen: roter Schriftzug, Bezirksnamen: grauer Schriftzug, Schutzgebietsnamen: grüner Schriftzug)

Verhaltensregeln Foto* & Film allgemein
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen können sind zu unterlassen.
Nachfolgend sind die allgemeinen Verhaltensregeln im Schutzgebiet aufgelistet:
- Keine Störung und Verfolgung von Wildtieren
- Es ist auf den Wegen zu bleiben
- Hunde sind an der Leine zu führen
- Müll ist wieder mitzunehmen
- Campieren verboten
- Feuer machen verboten
- Sammeln und Zerstören von Pflanzen, Pilzen, Fossilien und Mineralien ist verboten
- Lärm ist zu vermeiden
- Kein Befahren von nicht dafür freigegebenen Wegen
- Drohnenflüge sind zu unterlassen (Drohnenflüge sind im Schutzgebiet nicht generell verboten – es ist abhängig vom Drohnen Typ – jedoch nicht erwünscht)

Hinsichtlich der Foto*- und Filmproduktion wird darum gebeten keinerlei Inhalte zu drehen/zeigen, die generell verboten sind bzw. nicht den Verhaltensregeln des Naturparks entsprechen und somit zu einem negativen Nachahmeffekt führen können. Zudem gilt:
- Auf Fahrzeuge ist so gut wie möglich zu verzichten
- Foto*- und Filmaufnahmen sind untertags durchzuführen, Dämmerungszeiten sind auf Grund der Störung für die Wildtiere ABSOLUT zu vermeiden
- Geotagging, insbesondere bei Wildtieraufnahmen, ist unbedingt zu vermeiden
- Blitzlicht und Flutlicht sind zum Schutz der Wildtiere nicht zu verwenden
- Spezialeffekte sind zu vermeiden
- Errichten von Strukturen und Gebäuden ist nicht erwünscht
- Das Gelände darf nicht verändert werden
- Explosionen und ähnliche Spezialeffekte sind zu vermeiden
- Hochalpine und seltene Lebensräume sowie unerschlossene Gebiete sind zu vermeiden
*gewerblich
Verhaltensregeln Drohne
Drohnenflüge sind im Naturpark Karwendel nicht generell verboten – es ist abhängig vom Drohnen Typ – jedoch im Schutzgebiet nicht erwünscht. Vögel und andere Wildtiere nehmen Drohnen oftmals als Bedrohung wahr, was zu Stress führt, sie in die Flucht treibt oder Angriffe provoziert. Das ist eine Belastung für die Tiere und kann das Überleben und den Fortpflanzungserfolg beeinträchtigen.

Von daher sind folgende Regeln einzuhalten:
- Drohnenflüge sind im Vorfeld, auch bei Vorliegen einer Genehmigung, immer mit der Schutzgebietsverwaltung abzustimmen (Kontakt: Dipl. Geograf Anton Heufelder, +43 (0)664/8844 6225). Gemeinsam können dann Orte und Zeiten mit wenig Störpotential ausgewählt werden!
- Drohnenaufnahmen haben sich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und sind nur im Nahbereich (max. 120 m über dem Boden) auszuführen.
- Es muss rücksichtsvoll geflogen werden, d.h. Wildtiere dürfen nicht direkt angeflogen und verfolgt werden. Der Flug ist sofort abzubrechen, falls Tiere eine Reaktion zeigen (Beispiel: Raben- oder Greifvögel fliegen an die Drohne heran, die Drohne wird dann meist als Bedrohung wahrgenommen). Ebenso sollten andere Erholungssuchende nicht beeinträchtigt werden.
- Kleine und leise Drohnen sind zu bevorzugen, z.B. erzeugt eine akkubetriebene Drohne weniger Lärm als eine mit Verbrennungsmotor.
- Im Bereich von Felswänden muss mit genügend Abstand geflogen werden. Die Brutzeit sensibler Felsenbrüter wie z.B. Wanderfalke, Steinadler, Uhu liegt in der Zeit zwischen 1.Februar und 31.Juli. In dieser Zeit ist ein Abstand von mindestens 500m zum Neststandort einzuhalten.
- Wildflussbereiche sind mit einer Höhe von min. 100m zu überfliegen!
Verhaltensregeln Aufnahmen MTB
- Die Dämmerungszeiten sind zu vermeiden
- Es dürfen bei den Aufnahmen nur die offiziell für das Radfahren freigegebenen Wege befahren werden. Nähere Infos zu freigegebenen Routen sind HIER zu finden.
- Nicht befestigte Landschaftsbereiche wie z.B. Almwiesen, Waldböden etc. dürfen bei den Aufnahmen NICHT befahren werden (> negativer Nachahmeffekt) und es ist auf den Wegen zu bleiben
- Bitte langsam fahren
- Keine Störung und Verfolgung von Wildtieren
- Bitte auf ein faires Miteinander achten

Verhaltensregeln Aufnahmen Fels/Klettern
Die Brutzeit sensibler Felsenbrüter wie z.B. Wanderfalke, Steinadler, Uhu liegt in der Zeit zwischen 1.Februar und 31.Juli. In dieser Zeit sind Kletteraufnahmen im nahen Umfeld der Brutbereiche zu vermeiden. Wir empfehlen immer einen Abstand von mindestens 500m zum Neststandort einzuhalten. Nähere Infos zu den Brutgebieten bzw. Schutzzonen sind beim Naturpark Karwendel einzuholen.

Verhaltensregeln Aufnahmen Wildfluss/Wassersport
Sensible Gebiete sollten mit der Drohne in größtmöglicher Höhe (>100m) überflogen werden!
Zum Schutz der an den Wildfluss angepassten Arten darf der Flussbereich mit seinen Kiesbänken in der Zeit zwischen 15.März und 10.August nicht betreten werden. Eine Befahrung des Wildflusses ist jedoch mit den entsprechenden Verhaltensregeln möglich:
- Möglichst in der Flussmitte fahren
- Uferzonen und Seitenarme meiden
- Nur ausgeschilderte Ein- und Ausstiegsstellen benutzen
- Flachwasserzonen und Kiesbänke nicht betreten

Verhaltensregeln Aufnahmen Winteraktivität
Tiere (Birk- und Schneehühner, Schneehasen, Gams etc.) halten Drohnen und andere Fluggeräte oft für eine unbekannte Bedrohung. Die Flucht vor dem vermeintlichen Feind kostet sie lebenswichtige Energie. Aber auch Störungen jeglicher Art können dies auslösen. Folgende Verhaltensregeln sind bei Winteraufnahmen wichtig zu beachten:
- Wildruhezonen, Wildtierfütterungsbereiche und Schongebiete für Wildtiere sind absolut zu meiden
- Mindestens 300m Abstand zu Wildtieren, in offenem Gelände sogar noch mehr
- Keine Aufnahmen in den Dämmerungszeiten und bei Nacht
- Informationen zum Lebensraum von Auer-, Birk- und Schneehuhn sind einzuholen und diese Gebiete zu umgehen
- Im Hochwinter sind Gipfel, Rücken und Grate vor 10 Uhr und nach 16 Uhr zu meiden
- An der Waldgrenze ist ein Abstand von Einzelbäumen und Baumgruppen zu halten bzw. sollte der Aufenthalt entlang der Waldgrenze auf ein Minimum beschränkt sein
- Schongebiete für Pflanzen und Jungwuchs sind zu meiden
- Sobald realisiert wird, dass eine Störung ausgelöst wurde, das Gebiet schnellstmöglich verlassen

Wichtige Hinweise
- Die Verhaltensregeln (siehe Verhaltenregeln Foto (gewerblich) & Film allgemein bzw. Verhaltensregeln Drohnen) sind sorgfältig durchzulesen und entsprechend einzuhalten.
- Bewilligte Drehgenehmigungen müssen frühstmöglich vor Drehtermin dem Naturpark Karwendel mitgeteilt werden. Aufnahmen der tagesaktuellen Berichterstattung sind hiervon ausgenommen.
- Ein Naturpark Ranger begleitet die Drehaufnahmen am 1. Drehtag.
- Die Genehmigung ist nur für den beantragten Zweck gültig.
Fristen
Das Formular für eine Drehgenehmigung im Naturpark Karwendel ist der Schutzgebietsverwaltung schriftlich und vollständig ausgefüllt bis zu 8 Wochen vor geplantem Drehbeginn zuzusenden.
Bedarf es einer naturschutzrechtlichen Genehmigung so ist der Antrag ehestmöglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu richten.
Liegen alle benötigten Genehmigungen vor, ist der Zeitpunkt der Foto-/Filmproduktion frühmöglichst (spätestens 2 Wochen vor Termin) an die Verwaltung des Naturpark Karwendel zu melden.
Kosten
Für das Einholen der privatrechtlichen Genehmigung der Flächeneigentümer können Kosten anfallen. Zum Beispiel befindet sich drei Viertel der Fläche des Naturparks im Eigentum der Österreichischen Bundesforste, die für Foto- und Filmproduktionen ein entsprechendes Nutzungsentgelt (siehe Tarifliste ÖBf) erhebt.
Für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung werden Kosten erhoben, welche sich auf bis zu 870 Euro + Bearbeitungsgebühr (Stand April 2023) belaufen können, wenn z.B. eine naturkundfachliche Interessensabwägung notwendig ist.
Die obligatorische Begleitung eines Naturpark Rangers, idealerweise am 1. Drehtag, behält sich die Naturparkverwaltung vor. Hier fällt eine entsprechende Aufwandentschädigung an. Für Produktionen, die den naturschutzfachlichen Wert hervorheben und deren Schutzzweck erläutern, ist die Betreuung unentgeltlich.
Rechtsgrundlagen
Der Naturpark Karwendel ist mit einer Fläche von 739 km² das älteste und größte Tiroler Schutzgebiet und der größte Naturpark Österreichs. Er umfasst im Gesamten zwölf einzelne Schutzgebiete mit verschiedenen Schutzkategorien: 3 Naturschutzgebiete, 6 Landschaftsschutzgebiete und 2 Ruhegebiete (siehe auch Übersichtskarte). Rechtsgrundlage ist das Tiroler Naturschutzgesetz von 2005.
Aufgrund seines hohen naturkundlichen Wertes ist das Karwendel auch Teil des europäischen Schutzgebiet-Netzwerks „Natura 2000“, welches sich zum Ziel gesetzt hat, das europäische Naturerbe zu erhalten. Rechtliche Grundlagen des Biotop- und Artenschutzes innerhalb der Europäischen Union sind die Vogelschutzrichtlinie sowie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, auch FFH-Richtlinie genannt.
Folgendes ist im Schutzgebiet verboten und ist bei Nicht-Einhaltung einem Tatbestand gleichzusetzen:
- Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen und in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen.
- Jede Form der erheblichen Lärmentwicklung unabhängig von Antrieb und Luftfahrzeug Typ. Die Erheblichkeitsschwelle wird erreicht, wenn eine Drohne mit einem Verbrennungsmotor betrieben wird, bei Elektromotoren (>70dB) ist nicht von einer ERHEBLICHEN Lärmentwicklung auszugehen.
- Im Sinne des Artenschutzes ist es, unabhängig von Antrieb und Luftfahrzeug, verboten den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit negativ zu beeinträchtigen.
- Eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura-2000 darf, unabhängig von Antrieb und Luftfahrzeug, nicht gegeben sein.
Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen drohen gemäß § 45 ff des Tiroler Naturschutzgesetzes von 2005 Geldstrafen bis zu 30.000 Euro.
Weiterführende Links
- Mehr Informationen zu luftfahrtrechtlichen Bestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge: https://map.dronespace.at/
- Mehr Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Drohnennutzung in Österreich: https://www.alpenverein.at
- Mehr zur neuen EU-Drohnenverordnung 2021/2022 ist hier zu erfahren: https://www.drohnen.de
- Ein Faltblatt zu den EU-Regeln bzgl. Drohnen kann man hier herunterladen: https://bmdv.bund.de
- Regeln für Drohnenflüge, um Störungen für Wildtiere zu verringern, sind hier zu finden: https://www.vogelwarte.ch
- Informationen zu einem rücksichtsvollen Drohnenflug im Schutzgebiet finden sich in diesem Video: https://www.youtube.com/watch?v=mq7yhHis64g&t=44s
Für Sie zuständig
Naturpark Karwendel
Unterer Stadtplatz 19
6060 Hall in Tirol
Österreich
Tel. +43 (0)664 2629 535
Email: sina.hoelscher@karwendel.org
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land
Abteilung Umwelt
Gilmstraße 2
A-6020 Innsbruck
Telefon +43 (0)512 5344
Fax +43 (0)512 5344 745005
E-Mail bh.innsbruck@tirol.gv.at
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Umweltschutz
Eduard-Wallnöder-Platz 3
A-6020 Innsbruck
Telefon +43 (0)512 508 3452
E-Mail umweltschutz@tirol.gv.at
Stadtmagistrat Innsbruck
Triendlgasse 13
6020 Innsbruck
Österreich
Tel. +43 (0)512 5360 8287
Email: post.grundverkehr@innsbruck.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Abteilung Umwelt
Franz-Josef-Straße 25
A-6130 Schwaz
Telefon +43 (0)5242 6931
Fax +43 (0)5242 6931 745805
E-Mail bh.schwaz@tirol.gv.at